Messe- und Ausstellungsbedingungen

1. Ort der Veranstaltung

Die OstBau#2 findet in 16321 Bernau OT Börnicke, Ernst-Thälmann- Straße 3c statt. Der Ort der Veranstaltung wird im Folgenden als „Messegelände“ bezeichnet.

2. Dauer und Öffnungszeiten

Die OstBau#2 findet vom 30. Mai 2024 bis 1. Juni 2024 in der Zeit von 10.00 bis 18.00 Uhr statt.

3. Anmeldung und Bestätigung

Mit Abgabe der Anmeldung erklärt sich der Aussteller verbindlich zur Teilnahme bereit. Für die Anmeldung ist der gleichnamige Vordruck zu verwenden und ausgefüllt und vom Aussteller unterzeichnet an die E-Mail-Adresse: info@messe-ostbau.de zu senden. Unvollständige Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Der Veranstalter (Hoffmann Baumaschinen GmbH, Schönfelder Weg 71, 16321 Bernau) nimmt die Anmeldung an, indem er dem Aussteller einen Messestand zuweist. Die Zuweisung ist von der Verfügbarkeit von Standplätzen abhängig. Erst mit einer Platzzuweisung (Zuweisung eines Messestandes) in schriftlicher Form kommt ein Vertrag zwischen dem Aussteller und dem Veranstalter zustande.

Sollte aus zwingenden organisatorischen oder technischen Gründen, z. B. Brandschutzauflagen oder anderen ordnungs- rechtlichen Auflagen, es nicht möglich sein, den zugewiesenen Standplatz zur Verfügung zu stellen, ist der Veranstalter berechtigt, einen alternativen Standplatz in gleicher Größe anzubieten.

Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine Anmeldung anzunehmen. Es besteht kein Kontrahierungszwang.

4. Stand- und Vorführgebühren, Zahlungsfristen, Zurückbehaltung

Vermietet werden dem Aussteller die zugewiesene Freifläche auf dem Messegelände. Der Mietpreis für die zugewiesene Fläche beträgt Euro 200,- zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

Optional ist es möglich, für die Präsentation und Vorführung von Anbaugeräten oder Maschinen einen Standplatz auf dem Demogelände zu mieten. Für die Vorführung von Anbaugeräten an den messeeigenen LiuGong-Baumaschinen wird ein Betrag in Höhe von Euro 200,- zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe und für die Vorführung von Maschinen des Ausstellers ein Betrag in Höhe von Euro 500,- zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe berechnet.

Mit der jeweiligen Auftragsbestätigung wird dem Aussteller zeitnah eine Rechnung über den Mietpreis übersandt, welche innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig wird. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Mahngebühren bzw. entstandene Auslagen in Rechnung zu stellen.

Der Veranstalter kann dem Austeller den Zugang zum Messegelände und den Aufbau des Standes verweigern, wenn der Aussteller den Mietpreis nicht vollständig gezahlt hat. Der Mietpreis beinhaltet die Kosten für die zugewiesene Freifläche und die Kosten für die Präsentation und Vorführung von Anbaugeräten und Maschinen.

5. Aufbau- und Abbau/Standeinteilung/-gestaltung

Ein Aufbau des Messestandes ist vom 27. bis 29. Mai 2024 jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie am ersten Messetag in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.30 Uhr möglich.

Ein Abbau der Stände und ein Abtransport von Messe- bzw. Ausstellungsgegenständen ist am letzten Messetag in der Zeit von 18.00 Uhr bis 21.00 Uhr möglich. Eine vorzeitige Beräumung des Messestandes ist nicht gestattet. Sollte ein vollständiger Abbau des Messestandes am letzten Messetag nicht realisiert werden können, kann ein Abbau vom 3. bis 7. Juni 2024 jeweils in der Zeit von 7.00 bis 16.00 Uhr erfolgen. Eine Veränderung der Auf- und Abbauzeiten ist nur in Ausnahmefällen und nach schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter zulässig.

Der Aussteller versichert, dass der Auf- und Abbau sowie der Betrieb des Messestandes und der Ausstellungsgegenstände, wie Maschinen oder Anbaugeräte, öffentlichrechtlichen Vorschriften, insbesondere umweltrechtlichen und ordnungsrechtlichen Normen entspricht. Materialien, aus denen der Ausstellungsstand besteht, müssen schwer entflammbar sein. Der Veranstalter kann Vorgaben zur Gestaltung und Höhe des Standes machen, z. B. um ein einheitliches Erscheinungsbild der Messe zu erreichen.

Der Aussteller darf die ihm zugewiesene Standfläche nicht überschreiten, insbesondere seinen Stand nicht darüber hinausbauen. Der Aussteller hat an seinem Stand an sichtbarer Stelle, während der gesamten Messe ein Schild mit seinen Namen und seiner Anschrift anzubringen.

Der Veranstalter kann Ein- und Ausgänge, Durchgänge und Notausgänge verlegen. Änderungen der Lage, Maße oder der Art des Standes teilt der Veranstalter unverzüglich in Textform mit. Sofern der Messestand um mehr als 15% verkleinert wird, kann der Aussteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist binnen 48 Stunden, ab Zugang der Erklärung, dass die Standfläche verkleinert ist, gegenüber dem Veranstalter oder der Messleitung in Textform zu erklären. Einen Anspruch auf Schadensersatz steht dem Aussteller insoweit nicht zu.

Der Aussteller verpflichtet sich, seinen Standplatz beräumt und frei von jeglichem Unrat, Abfall zu hinterlassen. Anfallender Müll ist auf Kosten des Ausstellers zu entsorgen. Die Messeleitung ist berechtigt, nicht entsorgten Unrat auf Kosten des Ausstellers zu beseitigen. Schäden beim Auf- und Abbau am Eigentum des Veranstalters sind der Messeleitung unverzüglich mitzuteilen.

Der Veranstalter erwirbt mit Aufbau des Standes ein Pfandrecht an allen Gegenständen, die Eigentum des Ausstellers sind. Das Pfandrecht dient der Besicherung aller Ansprüche des Veranstalters gegen den Aussteller und besteht, soweit dem Veranstalter Ansprüche gegen den Aussteller zustehen.

6. Anlieferungen

Eine Anlieferung von Warensendungen und Ausstellungs- gegenständen ist nur an die Anschrift des Messegeländes möglich. Sollte eine Anlieferung durch Paketdienste oder Speditionen erfolgen, ist zwingend darauf zu achten, dass die Sendungen neben der Bezeichnung Hoffmann Baumaschinen GmbH/OstBau mit der Firmenbezeichnung sowie der Flächen- und Standplatznummer des Ausstellers gekennzeichnet sind. Andernfalls ist eine Zuordnung nicht möglich. Können Anlieferungen oder Sendungen, wegen falscher Bezeichnung der Empfängeranschrift nicht zugeordnet werden, darf der Aussteller die Annahme verweigern.

7. Standbetreuung/Untervermietung/Mitaussteller/Messeleitung/ Werbung

Der Aussteller verpflichtet sich, über den gesamten Zeitraum und innerhalb der vorgeschriebenen Öffnungszeiten der Messe, seinen Standplatz mit fachkundigem, qualifiziertem Personal betreuen zu lassen und dem Messepublikum ein umfängliches Angebot anzubieten.

Sollte ebenfalls die Anmietung einer Standfläche auf dem Demogelände erfolgen, so ist der Aussteller auch hier verpflichtet, diesen Bereich von fachkundigem und qualifiziertem Personal betreuen zu lassen. Es ist nicht erlaubt, die Vorführgeräte oder - maschinen unbeaufsichtigt bzw. diese von Messebesuchern eigenständig bedienen zu lassen.

Der Aussteller darf die ihm zugewiesene Standfläche weder entgeltlich noch unentgeltlich Dritten überlassen. Die Nutzung der Standfläche gemeinsam mit einem Mitaussteller bedarf der Zustimmung des Veranstalters. Die Mitaussteller haben in diesem Fall einen gemeinsamen Vertreter zu benennen, welcher Erklärungen des Veranstalters in Empfang nimmt und Erklärungen für die Mitaussteller abgibt.

Der Veranstalter begleitet die Zeiträume des Aufbaus der Messestände und Ausstellungsstücke, der Messe und des Abbaus der Messestände und der Ausstellungsstücke durch eine Messeleitung.

Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von Werbe- und Informationsbroschüren, Flyern, oder das Ansprechen von Besuchern ist nur innerhalb der Standfläche oder bei eigenen Vorführungen auf dem Demogelände gestattet. Der Betrieb von Lautsprecheranlagen und von Ton- und TV-Darbietungen/- wiedergaben, bedürfen der Genehmigung des Veranstalters. Eine Genehmigung kann im Interesse eines ordentlichen Ablaufs beschränkt oder widerrufen werden.

Das gewerbliche Fotografieren, Zeichnen oder Filmen auf dem Messegelände, einschließlich des Demoparks, ist nur den vom Veranstalter insoweit zugelassenen Unternehmern gestattet. Aussteller dürfen für die Eigenverwendung und Eigenwerbung eine Demonstration oder Vorführung eigener Anbaugeräte oder Maschinen fotografieren, zeichnen oder filmen. Der Aussteller darf den eigenen Stand fotografieren, zeichnen oder filmen.

8. Schließzeiten Gelände/Hausrecht

Während der Öffnungszeiten der Messe hat der Veranstalter einen Sicherheitsdienst mit der Aufsicht beauftragt.

Für die Dauer der Schließzeiten wird das Gelände in regelmäßigen Abständen durch einen Wachdienst kontrolliert. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass durch die Messeleitung keine Überwachung der Messestände sowie Ausstellungsobjekte erfolgt und keine Haftung für etwaige Schäden oder Verluste übernommen wird.

Das Übernachten auf dem Messegelände, einschließlich des Demoparks, ist nicht gestattet. Der Aussteller und seine Mitarbeiter dürfen das Messegelände und den Demopark eine Stunde vor Beginn des Messetages betreten und müssen das Messegelände und den Demopark spätestens eine Stunde nach Ende des Messetages verlassen.

Der Veranstalter übt das Hausrecht aus. Er kann eine Hausordnung erlassen.

9. Haftung und Versicherung

Durch den Veranstalter wird für die OstBau#2 eine Veranstalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen, welche Schutz gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche Dritter bietet.

Die Versicherungssummen betragen je Versicherungsfall:
für Personen-/Sachschäden 3.000.000 EUR
für Vermögensschäden 100.000 EUR

und je Versicherungsjahr:
für Personen-/Sachschäden 6.000.000 EUR
für Vermögensschäden 200.000 EUR.

Der Veranstalter haftet nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, auch nicht für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen seiner Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Eine Beschränkung der Haftung des Veranstalters, dessen Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gilt nicht bei Verletzung von Leib, Leben oder der Gesundheit, der Verletzung von Garantien oder gesetzlichen Ansprüchen, welche der Disposition von Vertragsparteien entzogen sind, wie z. B. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Beschränkung der Haftung gilt ferner nicht für die Verletzung vertraglicher Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Ein- haltung der Aussteller vertrauen darf (Kardinalpflicht). Die Haftung des Veranstalters ist bei Verletzung einer Kardinalpflicht auf den vorhersehbaren, typischen Schaden beschränkt, wobei eine Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen ist.

Eine Versicherung der ausstellereigenen Messestände inklusive Einrichtung, Ausstellungsstücken und Vorführmaschinen hat durch den Aussteller eigenständig zu erfolgen und der Veranstalter übernimmt insoweit keinerlei Haftung. Der Aussteller ist ebenfalls für den Versicherungsschutz seiner eigenen Mitarbeiter verantwortlich. Sollten durch den Aussteller, seine Angestellten, Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -maschinen Schäden an Personen und/oder Sachen erfolgen, so haftet hierfür der Aussteller. Der Aussteller ist verpflichtet, eine entsprechende Versicherung mit einem ausreichenden Versicherungsschutz abzuschließen.

10. Absage oder Abbruch der Veranstaltung

Sollte der Aussteller, trotz Auftragsbestätigung und verbindlicher Platzzuweisung, an der Veranstaltung nicht teilnehmen oder seine Teilnahme absagen, ist dennoch die Miete teilweise oder in voller Höhe zu zahlen. Die Stand- und Veranstaltungsgebühren werden bei einer Absage bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn zu 2/3 und bei einer Absage bis 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn zu 1/3 erstattet. Bei einer Absage zum Zeitpunkt der Veranstaltung bzw. bis 6 Tage vor Veranstaltungsbeginn, werden die Stand- und Veranstaltungsgebühren nicht erstattet. Der Veranstalter behält sich vor, den Standplatz bei einer Absage anderweitig zu vermieten.

Falls der Veranstalter die Messe wegen höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, die er nicht zu vertreten hat, verschieben oder absagen muss, so ist der Veranstalter nicht für entstandene Schäden oder Nachteile, die aus einer Verschiebung oder Absage resultieren, haftbar zu machen.

Für den Fall, dass die Veranstaltung aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, vorzeitig beendet werden muss, hat der Aussteller keinen Anspruch auf Rückzahlung der Miete und sind die entstandenen Kosten in voller Höhe durch den Aussteller zu tragen.

11. Gastronomische Versorgung

Der Verkauf von Getränken und Speisen auf dem Messegelände obliegt dem Veranstalter sowie von ihm beauftragten Dritten. Ein Verkauf von Getränken und Speisen ist den Ausstellern untersagt.

12. Veröffentlichung Ausstellerliste/Messeprogramm

Mit seiner Anmeldung erklärt sich der Aussteller einverstanden, dass sein Unternehmen mit Logo, Firmenbezeichnung, Anschrift und Produktsortiment im Ausstellerverzeichnis veröffentlicht wird. Auf Nachfrage des Veranstalters wird durch den Aussteller ein druckfähiges Firmenlogo zur Verfügung gestellt.

Sollte der Aussteller Produktpräsentationen oder -vorführungen im Bereich Demopark angemeldet haben, so erklärt sich der Aussteller damit einverstanden, dass diese Präsentationen bzw. Vorführungen im Messeprogramm veröffentlicht werden.

13. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein bzw. nach Vertragsschluss unwirksam oder lückenhaft werden, so bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrages davon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.

14. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird, soweit eine Vereinbarung hierüber zulässig ist, Bernau als Gerichtsstand vereinbart.

Hoffmann Baumaschinen GmbH
Veranstalter / Messeleitung OstBau#2
Stand: 09/2023